Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen muss, hat nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Zwar könne die Qualität des Urlaubs durch die Quarantäne erheblich gemindert werden, teilte der Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen in Luxemburg mit.
Der Arbeitgeber müsse jedoch nur dafür sorgen, dass man seinen bezahlten Urlaub nehmen könne, um sich zu erholen. Es gebe kein Recht darauf, dass der Urlaub tatsächlich für Entspannung sorge. Die Richter am EuGH folgen der Einschätzung des Generalanwalts oft, aber nicht immer. Mit einer Entscheidung ist in einigen Monaten zu rechnen.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland
Ein Beschäftigter einer Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.
Der Generalanwalt sah das ähnlich. Anders als bei Krankheit im Urlaub – wo man einen Anspruch darauf hat, die freien Tage nachholen zu können – blieben die Angestellten in der Quarantäne ja theoretisch arbeitsfähig und könnten sich erholen. Die Quarantäne wirke sich nur auf die Bedingungen aus, unter denen man seine Freizeit gestalten könne, zumal die Vorstellungen von Erholung sehr subjektiv seien.
Allerdings könnten EU-Länder auch Regelungen treffen, die für Arbeitnehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.