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Pflicht zu Mehrwegangeboten: Greenpeace startet Meldeportal

Mrz 29, 2023 , ,
Eine Mehrwegschüssel der Marke Rebowl. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Felix Kästle/dpa)

Mit einem Meldeportal will die Umweltschutzorganisation Greenpeace Druck bei der Umsetzung der seit Jahresbeginn geltenden Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe machen. Wie Greenpeace mitteilte, ist das im Februar angekündigte Portal am Mittwoch an den Start gegangen. Darüber könnten Verstöße direkt an die jeweiligen Landesbehörden gemeldet werden, hieß es – also in der Regel an die Umweltministerien der Länder. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund verweist auf eine schwierige Umsetzung der Norm.

In dem Portal werden die Daten der Geschäfte hinterlegt, die den Regeln aus Sicht der Meldenden nicht nachkommen, ebenso die Art von Verstößen und die persönlichen Daten der Meldenden. Basierend auf der eingegebenen Postleitzahl werde der Hinweis per Mail an die jeweilige Landesbehörde geschickt. Im Idealfall solle die Kommune prüfen, ob die Verstöße weiter bestünden und dann ermahnen, sie zu beenden, erläuterte Greenpeace.

Mehrwegangebotspflicht gilt seit 1. Januar

Bei anhaltenden Verstößen und gegebenenfalls nach weiteren Verwarnungen könnten die Behörden dann Bußgelder verhängen. Die Greenpeace-Expertin für Kreislaufwirtschaft, Viola Wohlgemuth, kritisierte, dass fast drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes teils nicht einmal die Zuständigkeiten für die Umsetzung geklärt seien. Auf Basis von Testkäufen in der Gastronomie hatte die Organisation zum Jahresbeginn bemängelt, dass viele Betriebe die Vorgaben nicht einhielten.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit 1. Januar. Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, müssen ihre Produkte demnach auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit sollen Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzt werden. Dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung darf aber nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Auf die neue Vorschrift vorbereiten

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund betonte, da es sich um eine noch «recht junge Pflicht» handele, sei derzeit seitens der Ordnungsbehörden «eine gewisse Anfangstoleranz erkennbar». Sie müssten sich erst auf die neue Vorschrift und die Durchsetzung vorbereiten. Erschwert werde dies, weil bisher noch keine Rechtsprechung dazu vorliege. Einzelne Städte führten aber bereits aktiv Kontrollen durch, sagte Alexander Kramer, Referatsleiter für allgemeines Umweltrecht und Abfallwirtschaft beim Städte- und Gemeindebund. Ob auch Bußgelder verhängt werden oder es zunächst bei Verwarnung und Aufklärung bleibe, liege im Ermessen der jeweiligen Behörden. Daher ließen sich keine Zahlen dazu nennen.

Verstöße seien zudem angesichts der komplexen Vorschriften oft nicht sofort erkennbar, sagte Kramer. So sei zwar festgeschrieben, dass zu den Verkaufsflächen sämtliche für die Kunden frei zugänglichen Flächen wie Sitz- und Aufenthaltsbereiche und beim Lieferservice auch alle Lager- und Versandflächen zählten. «Dies lässt sich vor Ort jedoch nicht ohne weiteres messen.» Auch sei es schwierig, im Falle von Teilzeitbeschäftigten die Zahl der Mitarbeiter festzustellen. Insgesamt sei das Gesetz derzeit noch wenig praktikabel.