Sie wollen eine Photovoltaikanlage installieren, können den Strom aber voraussichtlich nicht komplett selbst nutzen? Dann können Sie entweder die Überschüsse oder die Gesamtproduktion ins Netz einspeisen – und bekommen dafür unterschiedlich viel Geld. Die jeweils geltenden Einspeisevergütungen sinken allerdings pro Halbjahr um ein Prozent. So sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor.

Der nächste Stichtag ist der 1. August. Wer seine Anlage noch vorher ans Netz bringt, profitiert daher von einer geringfügig höheren Vergütung. Erfolgt die Installation erst nach dem Stichtag, gelten die reduzierten Sätze. 

Die aktuell gültigen Vergütungssätze veröffentlicht die zuständige Bundesnetzagentur erst zum Stichtag auf ihrer Webseite. Die Angaben zu den künftigen Vergütungssätzen sind daher nicht offiziell und können geringfügig abweichen. Mit dieser Vergütung können PV-Anlagenbetreiber aber in etwa rechnen:

Datum der Inbetriebnahme Art der Einspeisung Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kW Einspeisevergütung für Anlagen bis 40 kW Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW
bis 31. Juli 2025 Teileinspeisung 7,94 ct/kWh 6,88 ct/kWh 5,62 ct/kWh
bis 31. Juli 2025 Volleinspeisung 12,60 ct/kWh 10,56 ct/kWh 10,56 ct/kWh
ab 1. August 2025  Teileinspeisung vsl. 7,86 ct/kWh vsl. 6,81 ct/kWh vsl. 5,56 ct/kWh
ab 1. August 2025 Volleinspeisung vsl. 12,47 ct/kWh vsl. 10,45 ct/kWh vsl. 10,45 ct/kWh

Doch was bedeutet das konkret für Verbraucherinnen und Verbraucher – wie stark würde sich die Absenkung der Vergütungssätze auf der Abrechnung auswirken? Ein paar Rechenbeispiele machen es deutlich: 

Wer noch vor dem 1. August eine Anlage mit einer Peak-Leistung von 10 kW aufs Dach bekommt und von den rund 10.000 kWh Strom, die die Anlage pro Jahr produziert, 1.500 kWh selbst verbraucht, erhält für den eingespeisten Überschuss rund 674,90 Euro pro Jahr. Geht die Anlage erst nach dem Stichtag ans Netz, beträgt die Vergütung etwa 668,10 Euro – also lediglich 6,80 Euro weniger pro Jahr. Für Volleinspeiser läge die Differenz etwa bei 13 Euro pro Jahr.

Mit zunehmender Anlagengröße nimmt die Differenz etwas zu. Bei einer Anlage mit 30 kW Peak-Leistung und 80 Prozent Einspeisung macht der Unterschied der Vergütung zwischen den Stichtagen rund 16,80 Euro pro Jahr aus. Bei Volleinspeisung wären es immerhin ungefähr 33 Euro. Wer zum Beispiel mithilfe eines Batteriespeichers mehr von dem selbst produzierten Strom im eigenen Haushalt verbrauchen kann, bei dem fällt der Unterschied weniger ins Gewicht.

Was die Beispiele aber deutlich machen: «Die Verluste, die mit diesem Stichtag zusammenhängen, sind marginal», sagt Martin Brandis, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Die jeweils um ein Prozent sinkende Einspeisevergütung rund um die Stichtage 1. August und 1. Februar sollte darum nicht unbedingt der Anreiz sein, besonders auf die Tube zu drücken. «Dann lieber ordentlich planen und in Ruhe installieren», so Brandis.

Vergütungsfreie Zeiten können Anspruch verlängern

Mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz können Verbraucherinnen und Verbraucher dann 20 Jahre lang rechnen – ohne weitere Absenkungen. Der Anspruch auf die Einspeisevergütung endet Brandis zufolge erst 20 Jahre nach Ende des Inbetriebnahmejahres. Wer die Anlage also früh im Jahr installiert, kann fast 21 Jahre mit festen Einnahmen rechnen.

Für Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 installiert werden, gilt seit Einführung des Solarspitzengesetzes allerdings eine Besonderheit: Ist die Anlage mit einem Smartmeter versehen, gibt es für bestimmte Zeiträume keine Vergütung. Und zwar immer dann, wenn die Sonne scheint und besonders viel Strom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird. Das soll Brandis zufolge Erzeugungsspitzen und eine Überlastung der Stromnetze vermeiden. Für Zeiträume ohne Vergütung verlängert sich die 20-jährige Vergütungsfrist dann um die entsprechende Länge des Vergütungsausfalls.

Für Anlagen ohne Smartmeter gilt das nicht. Sie können dafür nur höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Stromnetz einspeisen, so Brandis. Im besten Fall verbrauchen Anlagenbetreiber den Rest einfach selbst oder speichern ihn in einer Batterie. Im schlechtesten Fall wird die Leistung der Anlage entsprechend heruntergedrosselt und kann nicht ihr volles Potenzial entfalten.

Und was ist, wenn die Zeit abgelaufen ist und Photovoltaikanlagen-Betreiber keinen Anspruch mehr auf eine Mindestvergütung haben? Dann greift – Stand jetzt – eine Übergangsregelung. «Anlagenbetreiber können dann weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür», sagt Brandis. Die verringerte Einspeisevergütung orientiere sich am Marktpreis für eingespeisten Strom. Sie gilt aktuell nur bis 31. Dezember 2032 und läuft dann aus.

An Fristen für Registrierung denken

Wichtig für Anlagen-Betreiberinnen und -Betreiber: die Fristen für die Anmeldung der Anlage nicht verschlafen. Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Energieexperte Brandis bereits vorab angekündigt werden. Und die Anlage muss bis spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Ein Versäumnis kann Verbraucherinnen und Verbraucher die Vergütung kosten.

Übrigens: Die Vergütung müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses nicht versteuern, wenn die Anlage die Peak-Leistung von 30 kW nicht überschreitet. Bei Mehrfamilienhäusern darf die Leistung der Anlage 15 kW Peak je Wohneinheit nicht übersteigen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.